§ 32 Abs 1 AWG (Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten; nicht gesetzeskonforme Lagerung oder Entsorgung; andere Abfälle, für welche das Gesetz gilt, oder Altöle, Lagerung oder Entsorgung entgegen §§ 16 bis 18 oder Beförderung entgegen dem Gesetz oder schadlose Behandlung der Abfälle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs 3 geboten; Behandlungsauftrag an den Verpflichteten; Verpflichteter muss nicht Eigentümer der Abfälle sein; Auftrag an den Verursacher)