§ 1 Abs 1 Stmk KanalG 1988 (schadlose Entsorgung von Schmutzwässern)
§ 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 (Anschlusspflicht, Ausnahme; anderweitige schadlose Schmutzwasserentsorgung vorhanden; keine Ausnahme für die Verwendung zu Dungzwecken; Aufbringung auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen)