§ 6 Abs 10 Vlbg BauG (größere Abstände als nach Abs 2 bis 8, wenn Verwendungszweck des Bauwerks eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt; Einfamilienhäuser)
VwGH 25.01.1996, 95/06/0211
Größere Abstände sind nur dann festzusetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübl Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt (VwGH 09.06.1994, 94/06/0058. Es seien aber Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungskategorie übl Ausmaßes halten, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen. Die konsensgem Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet könne aber im Hinblick auf den Verwendungszweck keine das ortsübl Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (im damaligen Beschwerdefall mit 27 Wohnungen) kein anderer ist als der in Einfamilienhäusern, und auch typenmäßig keine ortsunübl Art von Immissionen zu erwarten sei). Der VwGH sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Da der Verwendungszweck einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen derselbe ist wie jener in Einfamilienhäusern, ist auch die Zuziehung eines medizin SV zu der Frage, ob eine das ortsübl Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, entbehrl. Abw.