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VwGH 12. 10. 1995, 95/06/0056 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1997/59ZfV 1997, 47

§ 57 Abs 1 lit a Stmk BauO 1968 (Bewilligungspflicht, Neubau; Asphaltmischanlage, Mineralöltank, Dieseltank; Feststellungen zu Art und Ausgestaltung der Anlage)

VwGH 12.10.1995, 95/06/0056

Die bfde Gd macht ausschließl geltend, dass die baubeh BewPflicht der Anlagenteile „Asphaltmischanlage, Dieseltank und Mineralöltank“ feststehe. Im Befund des SV ist die fragl Asphaltmischanlage nicht beschrieben. Die Verwaltungsakten enthalten auch keine diesbezügl Pläne oder Anlagenbeschreibungen (wie etwa im Fall des Erk 19. 3. 1987, 85/06/0062) oder auch Abbildungen oder dergleichen. Richtig ist wohl, dass die Begr des erstinstanzl B Ausführungen enthält, die als Beschreibung dieser Anlage verstanden werden können, nur verweist die bel Beh in ihrer Gegenschrift zutreffend auf die geradezu wörtl Übereinstimmung dieser Ausführungen mit den entsprechenden Ausführungen im Erk 19. 3. 1987, und auch darauf hin, dass es diesen Ausführungen im erstinstanzl B an einer aktenmäßigen Grundlage mangle. Fallbezogen kann der bel Beh auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie meinte, dass aufgrund der Beschreibung der beiden Tanks im Befund vom 7. 1. 1994 die baubeh BewPflicht dieser beiden Objekte nicht jedenfalls und zweifelsfrei feststünde (umsomehr gilt dies nach dem Gesagten für die Asphaltmischanlage); der von der Bfin in den Vordergrund gestellte Umstand, dass die mitbet Partei eine diesbezügl BewPflicht nie förmlich bestritten habe, vermag am Mangel entsprechender Tatsachenfeststellungen nichts zu ändern. Soweit die Bfin bezügl der Asphaltmischanlage vorbringt, dass eine Trennung der einzelnen Anlagebestandteile in solche, welche bewilligungsfrei, und solche, welche bewilligungspflichtig seien, schon aus dem Grunde unterbleiben müsse, als zufolge techn Verbindung von derartigen Bestandteilen zu einem techn Ganzen die einzelnen Bestandteile ihre rechtl wie auch techn Selbständigkeit verloren hätten und solcherart nur insgesamt, also als Gesamtanlage betrachtet werden könnten, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies zwar durchaus zutreffen mag, diese Frage ohne Kenntnis der näheren Beschaffenheit der Asphaltmischanlage aber nicht beurteilt werden kann. Abw.

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