§ 10 Abs 1 AVG (Akteneinsicht, Vollmachtsverhältnis, Zustellung)
VwGH 05.04.1995, 94/01/0373
Im Verwaltungsakt befindet sich keine schriftl Vollmacht des BeschwVertreters (auch keine Zustellungsbevollmächtigung iSd § 9 ZustG) und auch kein Schriftsatz, in dem der BeschwVertreter als Vertreter des Bf unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG eingeschritten wäre. Der Umstand, dass der BeschwVertreter einige Zeit vor BErlassung in den VerwAkt des Bf Akteneinsicht verlangt hat, stellt keine solche Berufung des einschreitenden Rechtsanwaltes auf eine ihm erteilte Vollmacht iSd § 10 Abs 1 AVG dar. Der Bf behaupte auch selbst nicht, dass sich sein Vertreter aus Anlass der Akteneinsicht gegenüber der bel Beh auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen habe. Zurückweisung wegen Versäumung der BeschwFrist.