§ 34 Abs 1 VwGG (Zurückweisung, Beschwerdelegitimation; Sachverständigenbestellung; Parteien, Rechtsstellung, rechtsgestaltender Eingriff, keiner)
VwGH 30.01.1996, 96/04/0007
Wird ein nichtamtl SV bestellt, so wird damit zwar über dessen verfahrensrechtl Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtl Rechtsstellung der Parteien des VerwVerfahrens wird dadurch aber nicht berührt. Die Bestellung eines nichtamtl SV ist somit ein B, der nur gegenüber dem bestellten SV, nicht aber auch gegenüber den VerfParteien ergeht. Der angef B ist somit den Bf gegenüber nicht erlassen worden. Zurückw.