§ 31 Abs 1 Z 5 VwGG (Befangenheit von Mitgliedern des VwGH, wichtige Gründe, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen, für unrichtig befundenes Erkenntnis)
§ 31 Abs 2 zweiter Satz VwGG (Ablehnung von Mitgliedern durch eine Partei, Glaubhaftmachung der Befangenheitsgründe)