vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 19. 12. 1995, 95/05/0226 (STRASSENWESEN)

JudikaturSTRASSENWESENZfV 1997/324ZfV 1997, 123

§ 10 Abs 1 Oö StrG 1991 (Feststellung des Gemeingebrauches; mindestens dreißigjährige Benützung im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke; kein Nachweis einer Notwendigkeit erforderlich)

VwGH 19.12.1995, 95/05/0226

Durch die Feststellung des Gemeingebrauches an einem Grundstück, das die Bf als Dienstbarkeitsberechtigte benützen, sind sie in der Ausübung ihrer Dienstbarkeit in rechtl Hinsicht nicht eingeschränkt. Aus § 10 Oö StrG 1991 ist nicht ableitbar, dass Liegenschaften, welche mit einer Servitut belastet sind, nicht Ggstnd der Feststellung eines Gemeingebrauches sein dürfen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!