§ 25 Abs 3 Sbg BebauungsgrundlagenG idF vor LGBl 1992/99 (Lage der Bauten im Bauplatz; Mindestabstand von drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe von der Grenze, mindestens 4 m)
§ 25 Abs 3 Sbg BebauungsgrundlagenG idF vor LGBl 1992/99 (Lage der Bauten im Bauplatz; Mindestabstand von drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe von der Grenze, mindestens 4 m)