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VwGH 15. 12. 1995, 95/21/0186 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/206ZfV 1997, 90

§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Sichtvermerksversagung, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Interessenabwägung, Scheinbegründung)

VwGH 15.12.1995, 95/21/0186

Die Beh hat grundsätzl bei Anwendung des § 10 Abs 1 Z 4 FrG auf die priv und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen und zwar derart, dass sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öff Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, dass die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (VwGH 23.02.1995, 94/18/0764 und 0815). Ob nun die bel Beh im vorliegenden Fall diesem Gebot entsprochen hat oder nicht, lässt sich aufgrund der diesfalls ledigl eine ScheinBegr darstellenden Formulierung im angef B nicht ausreichend nachvollziehen. Weder im B der Beh erster Inst noch im angef B selbst findet sich - trotz entspr Angaben des Bf im VerwAkt - irgendeine Feststellung über die Dauer des Aufenthaltes des Bf im Bundesgebiet, die näheren Umstände seiner Einreise, ob und welcher Beschäftigung er nachgeht, über seinen Familienstand, ob er mit allfälligen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt oder über seine sonstigen maßgebl persönl Verhältnisse, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die angef E in seine priv und familiären Beziehungen im Bundesgebiet eingreift. Da die Behörde erster Inst ihre abweisl E ledigl mit einer behaupteten Fristversäumnis bei der Stellung des A auf Verlängerung der AufenthaltsB begründet hatte, bezogen sich auch die Berufungsausführungen im VerwVerf ledigl auf die Geltendmachung der Unrichtigkeit dieser Sachverhaltsannahme im erstinst B. Da die bel Beh dem Bf zu dem von ihr als AbwGrund herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG kein Parteiengehör eingeräumt hat, lässt sich somit trotz der Wortfolge im angef B „die öff Interessen überwiegen die priv Interessen“ nicht beurteilen, ob die bel Beh tatsächl eine dem Art 8 Abs 2 MRK entspr Interessenabwägung vorgenommen hat. Die vorerwähnte Wortfolge konnte die bel Beh angesichts der inhaltsleeren Aussage auch ledigl als zwingende Schlussfolgerung aus der Annahme, dass der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG erfüllt sei, verstanden haben wollen.

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