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VwGH 15. 12. 1995, 95/21/0027 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/200ZfV 1997, 88

§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, Bedrohung gemäß § 37 Abs 1 oder 2; Glaubhaftmachung)

VwGH 15.12.1995, 95/21/0027

Eine pos Erledigung eines FeststellungsA gem § 54 Abs 1 FrG kommt nur dann in Betracht, wenn der Fremde glaubhaft macht, dass er aktuell, also bei seiner Rückkehr in den von ihm bezeichneten Staat iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG gefährdet bzw bedroht wäre (VwGH 27.09.1995, 95/21/0010). Dazu hat der Fremde von sich aus konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen. Es ist erforderl, dass der Fremde seine für eine ihm drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Eine Glaubhaftmachung des oben dargestellten wesentl Sachverhaltes hat die bel Beh aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht angenommen. Diese Auffassung ist schon im Hinblick auf die mit dem Bf aufgenommene Niederschrift am 6. 6. 1994, wonach der Bf erklärte, keinerlei Formulare auszufüllen, keine Schriftstücke, auch dieses nicht, zu unterschreiben, keinerlei schriftl Angaben zu seiner Person, seine Personalien oder anderer Daten ihn betreffend zu machen, nicht rechtswidrig. Trotz der im B ausgedrückten Auffassung der bel Beh hat der Bf auch in der Beschw zu diesem Sachverhalt kein konkretes in sich stimmiges Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Der Hinweis des Bf, dass er als Flüchtling und Wehrdienstverweigerer keine Möglichkeit habe, BehStücke, Ausweise, Dokumente udgl zu bekommen, reicht hiezu keinesfalls aus. Es obliegt dem Fremden, von sich aus das für die Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG wesentl Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Dass es aber dem Bf nicht mögl gewesen wäre, innerhalb mehrerer Monate seine - angebl Einberufung zum Militär wenigstens glaubhaft zu machen, wurde von ihm nicht einmal behauptet und ist im Hinblick auf seine im angef B widergegebene Aussage, Familienangehörige hätten die Zustellung des Einberufungsbefehles verweigert, auch vom GH nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat der Bf Bescheinigungsmittel zum Nachweis seiner Identität selbst in der Beschw nicht ausgeführt. Dass er auch hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, vermag der GH schon aufgrund der Angaben des Bf, dass er zumindest einen Teil seiner Reise mit seinem Nachbarn, der in Deutschland arbeitet, vorgenommen hat, nicht zu erkennen. Abw.

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