§ 6 Abs 3 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Frist für Verlängerungsansuchen, spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung, materiell-rechtliche Frist, Untergang des Anspruches bei Fristversäumnis; keine Wiedereinsetzung)
§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine, bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist)