§ 3 Abs 3 AufG (besonders berücksichtigungswürdige Fälle, Vermeidung einer besonderen Härte, ua volljährige wirtschaftlich abhängige Kinder von Österreichern oder Fremden, die sich seit mehr als 2 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten)
§ 9 Abs 3 AufG (Erreichen der Höchstzahl, ua Verschiebung der Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 auf das folgende Jahr)