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VwGH 28. 7. 1995, 95/02/0065 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/165ZfV 1997, 79

§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Voraussetzung, Notwendigkeit für bestimmte, näher genannte Zwecke; besonderes Sicherungsinteresse ist nicht gefordert)

VwGH 28.07.1995, 95/02/0065

Für die Inschubhaftnahme und die Anhaftung Schubhaft ist weder ein „besonderes“ Sicherungsinteresse noch im speziellen eine Fluchtgefahr geboten. Wesentl ist vielmehr, ob die Schubhaft im Grunde des § 41 „notwendig“ ist. Im BeschwFall ist die bel Beh davon ausgegangen, dass der Bf seit 31. 1. 1992 über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe und seit diesem Zeitpunkt auch keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen sei. Im April 1992 habe dann auch der Anspruch des Bf auf Arbeitslosengeld geendet und er habe seither von gelegentl Zuwendungen seines Bruders gelebt.

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