§ 10 Abs 4 ApG idF Nov 1990 (Bedarf, von den bestehenden umliegenden öff Apotheken weiterhin zu versorgende Personen, ständige Einwohner; prognostische Zuordnung eines konkreten Kundenpotentials, örtl Verhältnisse; Versuch einer Rückrechnung aus dem erzielten Umsatz)
§ 10 Abs 5 ApG idF Nov 1990 (wenn nach Abs 4 weniger als 5500 Personen, dann Berücksichtigung der Einfluter; wie vorhin; persönl Präferenzen irrelevant)