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VwGH 20. 7. 1995, 94/07/0142 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 1997/102ZfV 1997, 60

§ 2 Abs 1 Z 2 Stmk GSLG 1969 (Bringungsrecht über fremden Grund, Voraussetzungen, Erreichung der Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht mit angemessenem Aufwand)

VwGH 20.07.1995, 94/07/0142

Was „angemessener Aufwand“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der BeschwFall weist eine Besonderheit auf, die ihn von übl Bringungsrechtsfällen unterscheidet und die für die Frage, ob eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Anwesens der mitbet Partei auf andere Weise als durch Einräumung eines Bringungsrechts mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann, von entscheidender Bedeutung ist. Die Bringungsanlage der mitbet Partei wurde mit Zustimmung der Bfin errichtet. Auslösendes Moment für den Streit zw der mitbet Partei und der Bfin war die Umstellung von Milchkannen- auf Milchtanktransport, wobei die Bfin noch im Jahr 1993 ausdrückl erklärt hat, gegen Bestand und Betrieb der Seilbahnanlage als solche beständen keine Einwände. Als Alternative zum Abtransport der Milch mit der Seilbahn käme die Anschaffung von eigenen Geräten für die Schneeräumung durch die mitbet Partei in Betracht. Diese - in anderen Fällen unter Umständen durchaus zumutbare Variante - überschritte aber hier den „angemessenen Aufwand“ angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvorgänger der mitbet Partei im Vertrauen auf die Einwilligung der Bfin Investitionen für die Errichtung einer Seilbahnanlage getätigt hat, um eine zweckmäßige Bewirtschaftung seines Anwesens sicherzustellen.

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