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VwGH 14. 11. 1995, 95/11/0240 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1996/2374ZfV 1996, 885

§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, wegen irriger Annahme der Versäumung einer Frist; Fristversäumung aufgrund eines Irrtums der Partei kein Wiederaufnahmegrund)

VwGH 14.11.1995, 95/11/0240

Gem § 45 Abs 1 Z 2 ist VwGG ist die WA zu bewilligen, wenn das Erk oder der Beschl des VwGH auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem BG vorgesehenen Frist beruht. Dies bedeutet, dass der VwGH aus einem Grund, der nicht in einem Verschulden der Partei gelegen ist, irrig eine Fristversäumnis angenommen hat, obwohl tatsächl die Frist nicht versäumt wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht der VwGH rechtsirrtüml von einer Fristversäumnis ausgegangen, sondern der Bf stützt sich darauf, dass er (tatsächl) die Frist versäumt habe, weil er - seiner Behauptung nach - durch die RM-Belehrung des angef B in die Irre geführt worden wäre und seiner Auffassung nach die Regelungen der VerfHilfe vor den Höchstgerichten nicht erwähnt würden. Abw.

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