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VwGH 2. 3. 1995, 94/19/0718, 0719 (JUSTIZVERWALTUNG)

JudikaturJUSTIZVERWALTUNGZfV 1996/2320ZfV 1996, 872

§§ 107 ff StVG (Anwendung der Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten auf Untersuchungshäftlinge; gesetzwidrig erlangtes Beweismittel; ärztliche Verschwiegenheitspflicht; Amtsverschwiegenheit)

VwGH 02.03.1995, 94/19/0718, 0719

Schließl vermag der VwGH auch der Rechtsauffassung des Bf, für Untersuchungshäftlinge seien die Bestimmungen des StVG über Ordnungswidrigkeiten (§§ 107 bis 118 StVG) nicht anwendbar, nicht zu folgen. Die StPO enthält näml keine - iS ihres § 183 Abs 1 - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtl Best für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngem Anwendung jener des StVG nicht aus. Insoferne liegt auch der vom Bf behauptete Widerspruch zwischen den Best der §§ 183 f StPO und den §§ 107 bis 118 StVG nicht vor. Dafür, dass mit dem angef B jedoch Verfügungen getroffen worden seien, die gem § 188 Abs 1 StPO dem Untersuchungsrichter zustehen, besteht nach dem Inhalt dieses B kein Anhaltspunkt.

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