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VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0762 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/2284ZfV 1996, 865

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; chaldäischer Christ im Irak; Gefahr einer persönlichen Verfolgung)

VwGH 25.04.1995, 94/20/0762

Der bel Beh kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Bf geschilderten allg Schwierigkeiten und Repressalien, die er als chaldäischer Christ im Irak des Saddam Hussein zu erdulden hatte, als ihrer Intensität nach nicht als geeignet angesehen hat, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer FlKonv bzw des § 1 Z 1 AsylG 1991 zu begründen, weil diese Beeinträchtigungen alle Angehörigen von Minderheiten in gleichem Maße betreffen und damit allein noch nicht gesagt ist, dass ihm aus objektiven Gründen ein Weiterverbleib in seinem Heimatland unzumutbar gewesen wäre. Auch die von der Beh vorgenommene rechtl Beurteilung der Einberufung der drei Söhne des Bf zum Militär in den iran-irakischen Krieg und der sich daraus ergebenden Schicksalsfolgen als - auf seine Person bezogen - nicht asylrelevant im Sinne der Genfer FlKonv erweist sich als frei von Rechtsirrtum, unabhängig von der durchaus nicht verkannten damit verbundenen menschl Tragik. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 ist eine gegen den Asylwerber persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Tatsache der Enteignung des Bf kann schon iHa einen mangelnden zeitl Konnex nicht mehr als asylrelevant herangezogen werden. Dass dem Bf durch Entzug sämtl staatl Lebensmittelhilfen jedwede existentielle Grundlage genommen worden wäre, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden.

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