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VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0528 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/2274ZfV 1996, 862

§ 7 Abs 1 AsylG 1991 (Wiedereinsetzung bei Versäumung; materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Frist)

VwGH 14.03.1995, 94/20/0528

Die bel Beh hat die Berufung des Bf, soweit sich diese gegen die Zurückw des von ihm erhobenen A auf WE in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der in § 7 Abs 1 des AsylG festgelegten einwöchigen Frist zur Antragstellung, um in den Genuss einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu gelangen“ richtete, in Übereinstimmung mit der Begr des B des Bundesasylamtes vom 17. 5. 1994 abgewiesen. Hiebei gingen beide Beh davon aus, dass die in § 7 Abs 1 AsylG 1991 normierte Frist zu verstehen sei, weshalb eine WE nicht in Frage komme. Dem hat der Bf ledigl entgegengehalten, es könne dem G kein Hinweis entnommen werden, dass es sich bei besagter Frist um eine materiell-rechtl handle und dass diese zeitl genau definierte Frist als eine verfahrensrechtl anzusehen sei.

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