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VwGH 28. 3. 1995, 94/19/1302 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 1996/2205ZfV 1996, 841

§ 27 Abs 2 RAO (Höhe der Kammerbeiträge und Zahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter)

VwGH 28.03.1995, 94/19/1302

Durch Beschluss der Plenarversammlung der Vlbg Rechtsanwaltskammer vom 15. 5. 1991 wurde der vierteljährl zu entrichtende Kammerbeitrag für RAA derart festgelegt, dass für den 1. bei einem RA beschäftigten Anwärter S 1.000,- je Vierteljahr, für den 2. Anwärter S 1.500,- je Vierteljahr, für den 3. und jeden weiteren Anwärter S 2.000,- je Vierteljahr zu entrichten sind. Die erhöhte Zahlung für den 2. und 3. Anwärter ist dann zu entrichten, wenn im betr Vierteljahr 2 oder drei Anwärter zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig beschäftigt waren.

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