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VfGH 27. 11. 1995, B 2116/94 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 1996/2090ZfV 1996, 774

§ 2 Abs 1 2. Satz RAO (Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung; Tätigkeit bei der Finanzprokuratur; keine Anrechenbarkeit im Falle der Karenzierung)

VfGH 27.11.1995, B 2116/94

Der Rechtsansicht der bel Beh, dass die ges Voraussetzungen für die Anrechnung der Dienstzeiten während der Karenzierung bei der Finanzprokuratur auf die zu erbringende Praxiszeit vom Bf nicht erfüllt worden sind, vermag der VfGH nicht entgegenzutreten, weil der Bf - wie er selbst einräumt - während der Karenzierung überhaupt nicht bei der Finanzprokuratur gearbeitet hat. Da der Bf während der Zeit der Karenzierung nur formell im Dienststand der Finanzprokuratur geführt wurde, kann der bel Beh nicht angelastet werden, dass sie dem G, das die Zurücklegung von Praxiszeiten als Voraussetzung für die Zulassung zur 2. Teilprüfung RA-P anordnet, durch ihre Rechtsauffassung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte. Abw.

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