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VwGH 20. 7. 1995, 95/07/0007 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 1996/2070ZfV 1996, 768

§ 105 WRG (Bewilligung eines Vorhabens unter Auflagen; Bestimmtheit der Auflagen; eindeutige Festlegung der Handlungspflicht im Gefahrenfall erforderlich)

VwGH 20.07.1995, 95/07/0007

Jene techn und organisator Maßnahmen, mit deren Einrichtung die Bfin ihrer Handlungspflicht im Gefahrenfall pflichtigem nachkommen kann, der Bfin selbst zu überlassen, war nicht rechtswidrig. Eröffnete dies der Bfin doch gerade die Möglichkeit, solche techn und organisator Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Handlungspflicht im Gefahrenfall zu wählen, die für sie am wenigsten einschneidend sind. Die von der Bfin ins Treffen geführten Beispiele aus der zur Bestimmtheit von Auflagen ergangenen Jud des VwGH stützen die Auffassung der Bfin deswegen nicht, weil die Fallkonstellationen dem BeschwFall nicht ausreichend vergleichbar sind. Hier legt die bekämpfte Auflage die Handlungspflicht der Bfin im Gefahrenfall näml eindeutig fest, definiert den Gefahrenfall auch in einer von der Bfin selbst nicht als unbestimmt beurteilten Weise und determiniert das von der Bfin geforderte Verhalten in der Führung des bew Betriebes ihrer Anlage durch die festgelegte Vorsorge für den Gefahrenfall in einer Weise, die ihren Pflichtenumfang in der Betriebsführung ausreichend klarstellt und sich auch einer jederzeitigen Überprüfung durch die Beh nicht entzieht. Ob die Bfin beim hypothet Eintritt des in der Auflage gen Gefahrenfalles nach den in Erfüllung der Auflage von ihr getroffenen Maßnahmen jederzeit in der Lage wäre, die unverzügl Betätigung des Absperrorgans zur Schließung des Ablaufes des Reinigungsbeckens zu veranlassen, muss sachbezogen für die Bfin unschwer beurteilbar und der Beh auf Verlangen auch nachweisbar sein. Dass dies nicht so wäre, zeigt auch das BeschwVorbringen nicht auf. Abw.

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