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VwGH 21. 9. 1995, 95/07/0122 (VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG)

JudikaturVERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGZfV 1996/2049ZfV 1996, 763

- VVG (Aufschiebung der Vollstreckung; Frage der analogen Heranziehung der Regelung der §§ 42 ff EO ; Aufschiebungsgrund muss jedenfalls den im § 42 Abs 1 EO aufgezählten Gründen vergleichbar sein)

VwGH 21.09.1995, 95/07/0122

Das VVG enthält für die Aufschiebung der Vollstreckung keine Regelungen. Ob für die Aufschiebung der verwbeh Exekution die Regelungen der § 42 ff EO analog heranzuziehen sind (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechts5, Rz 992); kann hier schon deshalb dahinstehen, da die Aufschiebung einer Exekution im Anwendungsbereich der gerichtl Exekution jedenfalls einen Aufschiebungsgrund erfordert, der in seiner Art und in seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass er den im § 42 Abs 1 EO aufgezählten Gründen vergleichbar ist (vgl für die analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände im Rahmen der EO ÖRZ 1990/59, 145; SZ 64/88 uva). Die im § 42 Abs 1 EO aufgezählten Aufschiebungsgründe setzen grundsätzl vom Verpflichteten in Anspruch genommene RM bzw Rechtsbehelfe voraus, auf deren Erledigung er einen Rechtsanspruch hat. Die Bfin begründet hingegen ihren A auf Aufschiebung der Exekution mit einem A auf Verlängerung der Leistungsfrist im Grunde des § 68 Abs 2 AVG, wobei aber auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines im Rk erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl VwGH 15.03.1965, VwSlg 6624/A, sowie 14.02.1984, 81/05/0041). Abw.

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