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VwGH 6. 9. 1995, 95/12/0074 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 1996/1917ZfV 1996, 738

§ 49 Abs 3 StudFG (Ruhen des Anspruches, Gründe; Eintritt kraft Gesetzes bei Vorliegen der abschließend geregelten Tatbestände, Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht geboten, Anspruch auf Studienbeihilfe bleibt unberührt)

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