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VwGH 19. 9. 1995, 94/05/0283 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1996/1819ZfV 1996, 708

§ 8 Abs 3 Nö BauO (Bebauungsplan, Änderung; keine Anwendung auf bereits anhängige Verfahren; gilt nur für Änderungen, nicht für Neuerstellung eines Bebauungsplanes)

VwGH 19.09.1995, 94/05/0283

§ 8 Abs 3 Nö BauO schließt auch aus, dass eine Änderung des Bebauungsplanes zugunsten des Bauwerbers in einem schon anhängigen BauBewVerf berücksichtigt wird; jedoch kann der Bauwerber seinen A zurückziehen und nach dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes neuerl einbringen (Erläuterungen zu § 8 Abs 3 abgedruckt bei Hauer/Zaussinger, Nö BauO4, 104).

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