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VwGH 26. 4. 1995, 94/03/0253 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1996/1662ZfV 1996, 625

§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung; Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Feststellung deren der Strafbemessung zugrundegelegten Höhe)

VwGH 26.04.1995, 94/03/0253

Gem § 19 Abs 2 letzter Satz VStG sind bei Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Besch zu berücksichtigen. Entgegen der von der bel Beh in der Gegenschrift vertretenen Ansicht wäre sohin eine Strafbemessung, die nur die in § 19 Abs 1 VStG festgelegten Umstände (Ausmaß der Schädigung, Gefährdung oder sonstige nachteilige Folgen) berücksichtigt, als rechtswidrig zu erkennen.

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