§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG (Verfolgungssicherheit in UNHCR-Camp)
VwGH 26.03.1995, 94/19/1406
Der Bf geht vor dem GH davon aus, dass er sich in Kenia aufgehalten habe. Hinweise darauf, dass er dort in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager nicht vor Verfolgung und Rückschiebung (nach Somalia) sicher gewesen wäre, sind seinem Vorbringen im VerwVerf nicht zu entnehmen. Wenn nun die bel Beh unter Verwertung der Angaben des Bf hinsichtl seines länger dauernden Aufenthaltes in Kenia und der Tatsache, dass dieser Staat Mitglied der Genfer FlüchtlingsKonv ist, davon ausgegangen ist, der Bf wäre dort unter dem Schutz des UNHCR vor Verfolgung und Zurückschiebung sicher gewesen, kann dem nicht entgegengetreten werden; es wäre zumindest am Bf gelegen gewesen (VwGH 26.01.1995, 94/19/0413), im Rahmen der ihn treff Mitwirkungspflicht darzulegen, warum diese - nicht als unschlüssig zu erkennende - Annahme der bel Beh unzutreffend sein sollte. Die bloße Behauptung unzureichender Sachverhaltsfeststellungen reicht im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aus.