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VwGH 20. 6. 1995, 93/05/0120 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1996/1426ZfV 1996, 563

§ 6 Abs 3 Wr BauO (Wald- und Wiesengürtel; Grünflächen zur Erholung; Bauten kleineren Umfangs, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen; hobbymäßig betreute Obstbäume)

VwGH 20.06.1995, 93/05/0120

Das Grundstück stellt sich als abfallender, mit einem Rasenmäher gepflegter Garten mit einigen Ziersträuchern, etl forstl Gewächsen (Birken, Fichten, etc) sowie fünf Obstbäumen (2 Apfel-, 1 Kirschen-, 1 Marillen- und 1 Zwetschkenbaum), die hobbymäßig betreut werden, dar. Eine land- und forstwirtl Nutzung eines Grundstückes iSd § 6 Abs 3 Wr BauO erfordert zumindest eine nebenberufl Tätigkeit (VwGH 21.12.1970, 229/70, zu dem gleichlautenden Begriff in § 6 Abs 1 Wr BauO). Dass eine solche nebenberufl Nutzung auf dem Grundstück betrieben wird, wird von der Bfin nicht behauptet. Aufgrund des Vorhandenseins von fünf Obstbäumen kann nicht von einer land- und forstwirtschaftl Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gem § 6 Abs 3 gesprochen werden.

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