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VfGH 25. 9. 1995, B 2529, 2530/94 (MENSCHENRECHTSKONVENTION, ARTIKEL 8)

JudikaturMENSCHENRECHTSKONVENTION, ARTIKEL 8ZfV 1996/1337ZfV 1996, 487

(Verletzung durch Anwendung des § 6 Abs 2 AufG (idF vor der Nov BGBl 351/1995 ) auf bereits lange in Österreich lebende Freunde)

VfGH 25.09.1995 B 2529, 2530/94

Die beiden vorliegenden Beschwerdefälle entsprechen in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B 1611-1614/94. Der VfGH kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines am 16.06.1995 gefällten Erk B 1611-1614/94 hinzuweisen, aus denen sinngemäß auch für diese Beschwerdefälle folgt, dass die Bf durch die bek Be, welche die Bestimmung des ersten Satzes des § 6 Abs 2 AufG (idF vor der Novelle BGBl 1995/351) auf bereits mehr als 20 Jahre in Österreich lebende Fremde anwenden, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) verletzt wurden.

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