vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 28. 6. 1995, 95/21/0017 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1996/1254ZfV 1996, 466

§§ 37, 39 Abs 2 AVG (Risiko der Bescheidaufhebung bei Zurückweisung der Berufung als verspätet)

VwGH 28.06.1995, 95/21/0017

Nach stRsp des VwGH hat die Beh, bevor sie die Zurückw eines RM ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angef B ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer E vorzuhalten. Hiebei hat die Beh nach den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet. Wird dies von der RechtsmittelBeh unterlassen, trägt sie das Risiko einer B-Aufhebung wegen unterlaufener VerfMängel (vgl hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 66 AVG, E Nr 45-54 referierte hg Judikatur).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!