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VwGH 27. 6. 1995, 95/04/0073 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1996/1199ZfV 1996, 457

§ 51 Abs 7 VStG (Berufung, Entscheidungsfrist, auch bei Zurückweisung der Berufung)

VwGH 27.06.1995, 95/04/0073

Da im BeschwFall die Berufung am 8. 10. 1993 bei der ErstBeh (als EinbringungsBeh) einlangte, endete die Frist des § 51 Abs 7 VStG mit Ablauf des 9. 1. 1995. Wie sich aus dem in den VerwStrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt, wurde der mit 31. 1. 1995 datierte angef B am 7. 2. 1995 zugestellt, somit erst nach Ablauf der im G genannten Frist von fünfzehn Monaten.

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