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VwGH 23. 2. 1995, 94/18/0932 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/1007ZfV 1996, 411

§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, keine Bewilligung nach AufenthaltsG, Schutz und Aufrechterhaltung öffentlicher Interessen auf dem Gebiet des Fremdenwesens)

VwGH 23.02.1995, 94/18/0932

Die Ausweisung war trotz des durch sie bewirkten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Bf zum Schutz der öff Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenrechtes) sohin zur Erreichung eines im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gem § 19 FrG zulässig. Der unerlaubte Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet gefährdet diese Ordnung. Dazu kommt, dass dem Bf - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG normierten Voraussetzung, dass ein A auf Erteilung einer Bew nach dem AufenthaltsG vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderl Bew nach diesem G erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Bf unter Umgehung der genannten, ein wesentl Element der mit dem AufenthaltsG getroffenen Regelung darstellenden Best den tatsächl Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öff Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (VwGH 19.01.1995, 94/18/1027, mwN). Im Übrigen steht der Erteilung einer AufenthaltsBew auch der im Grunde des § 5 Abs 1 AufenthaltsG zu beachtende Sichtvermerksversagungsgrund gem § 10 Abs 1 Z 6 FrG entgegen, weil der Bf mit einem Touristensichtvermerk eingereist ist und in der Folge keine andere Bew für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet besessen hat, sodass die AufenthaltsBew an den Touristensichtvermerk anschließen würde.

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