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VfGH 12. 6. 1995, B 352/95 (GRUNDVERKEHRSRECHT)

JudikaturGRUNDVERKEHRSRECHTZfV 1996/800ZfV 1996, 297

§ 5 Abs 1 Oö AuslGrunderwerbsG 1966 (Grundverkehrsbehörde, erste und letzte Instanz ist Landesgrundverkehrskommission)

VfGH 12.06.1995, B 352/95

1. Die Bundesverfassung schreibt nicht vor, es müsse eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden (zB VfSlg 5396/1966, 7038/1973, 7329/1974, 7460/1974). Etwas anderes gilt nur, soweit dies verfges angeordnet ist (zB in Art 2 des 7. ZPMRK; s dazu etwa VfSlg 13.012/1992). Weder Art 20 Abs 2 B-VG noch Art 133 Z 4 B-VG gebieten, dass den Een einer in diesen verfassungsrechtl Best geregelten KollegialBeh ein administrativer Instanzenzug vorangehen muss (VfSlg 13.012/1992; s etwa auch VfSlg 4819/1964). Es ist daher zul, dass eine solche KollegialBeh in erster und zugleich oberster (letzter) Instanz entscheidet (VfSlg 4820/1964, 6092/1969, 13.012/1992).

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