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VwGH 27. 1. 1995, 94/02/0438 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1996/689ZfV 1996, 275

§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung; Bodenmarkierungen für eine Parkfläche vor Grundstückseinfahrt)

VwGH 27.01.1995, 94/02/0438

Die Bfin durfte aufgrund der vor der Grundstückseinfahrt bestehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche darauf vertrauen, dass sie ihr Fahrzeug dort zum Parken abstellen dürfte, zumal auch die laut der Begr des angef Bs vom Aufforderer erwähnten „schräg zur Gehsteigkante verlaufenden“ Linien auf den im Akt befindl Lichtbildern nicht aufscheinen. Der Hinweis in der Begr des angef Bs, die hier in Rede stehenden Bodenmarkierungen hätten ledigl die Bedeutung gehabt, dass das „Schrägparken bzw -halten“ im Bereich der Einfahrt jedenfalls verboten gewesen sei, ist unverständl, da es einer solchen Bodenmarkierung im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO (betr ua das Gebot, außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug „parallel“ zum Fahrbahnrand aufzustellen) gar nicht bedurfte. Ob die Einfahrt für die Bfin erkennbar war, ist bei diesem Ergebnis nicht entscheidend. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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