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Personalvertretung 27. 4. 1993, A 18-PVAK/93

JudikaturZfV 1996/13ZfV 1996, 312

§§ 28, 41 BPersVG

Personalvertretung 27.04.1993 A 18-PVAK/93

Die PVAK ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs 1 BPersVG eindeutig ergibt, nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber auch der einzelnen PersV berufen. Demzufolge sieht auch § 41 Abs 3 als Aufsichtsmittel zwar die Auflösung von Org der PersV, nicht aber auch die Enthebung von Organwaltern vor.

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