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VwGH 21. 9. 1994, 94/01/0252 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/99ZfV 1996, 78

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (keine Asylgewährung, wenn Asylwerber bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war)

VwGH 21.09.1994, 94/01/0252

Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, dass der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Wenn der Bf meint, dass ihm auch Ungarn, wenn es denselben Standpunkt wie der angef B vertritt, kein Asyl gewähren würde und er als Folge dessen im Fall seiner Rücküberstellung nach Ungarn damit rechnen müsste, nach Serbien überstellt zu werden, wo ihm als Wehrdienstverweigerer die Gefahr der Todesstrafe drohe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nur darauf ankommt, ob der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österr bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher „war“, und die Frage der Möglichkeit seiner Abschiebung aus Österr bloß aufgrund der hiebei anzuwendenden fremdenpolizeil Vorschriften (§ 37 FrG) zu beurteilen wäre (VwGH 23.03.1994, 94/01/0161, 0162).

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