§ 19 Abs 1 AsylG 1991 (Asylanträge, Abweisung, unentschuldigtes Nichtnachkommen einer Ladung, keine rechtzeitige Mitteilung der Änderung der Abgabestelle, widerlegbare Vermutung des Fehlens am Rechtsschutzinteresse, pönaler Charakter, keiner; aktenkundige Wohnsitzänderung, keine ausdrückliche Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, Abweisungsgrund, keiner)
§ 8 Abs 1 ZustG (Änderung der Abgabestelle, unverzügliche Mitteilung durch Partei)