§ 83 Abs 1 ForstG (Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart „Tanne“ für weihnachtl Zwecke - Tannenchristbäume - nur unter best Voraussetzungen zulässig; nicht nur Weißtannen umfasst)
§ 83 Abs 4 ForstG (Plomben für Tannenchristbäume)
§ 174 Abs 1 lit b Z 22 ForstG (Übertretung des § 83 Abs 1 )