§ 1 Abs 3 lit d ASchG (Ausnahme vom Anwendungsbereich, Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, Begriff; „Wirtschaftsförderungsinstitut“ der Stmk HK)
§ 21 Abs 1 erster Satz ASchG (sicherheitstechn Dienst bei mehr als 250 ArbN)
§ 21 Abs 1 zweiter Satz ASchG (Ebenso: für Unternehmungen mit mehreren Betrieben mit jeweils weniger als 250 ArbN, wenn für einen erhebl Teil bes Gefahren bestehen)