§ 73 Abs 1 ÄrzteG 1984 idF BGBl 1987/314 (Wohlfahrtsfonds, einmalige oder wiederkehrende Leistungen; für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von Kindern)
§ 73 Abs 2 ÄrzteG 1984 (ebenso; für einen wirtschaftl bedingten Notfall)
§ 73 Abs 1 ÄrzteG 1984 idF BGBl 1987/314 (Wohlfahrtsfonds, einmalige oder wiederkehrende Leistungen; für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von Kindern)
§ 73 Abs 2 ÄrzteG 1984 (ebenso; für einen wirtschaftl bedingten Notfall)