§ 25 lit d Tir BauO 1989 (Bewilligungspflicht; Änderung des Verwendungszwecks, die von Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes; Zulässigkeitsvoraussetzung Flächenwidmung; Grundstück in Freiland und roter Gefahrenzone)
§ 25 lit d Tir BauO 1989 (Bewilligungspflicht; Änderung des Verwendungszwecks, die von Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes; Zulässigkeitsvoraussetzung Flächenwidmung; Grundstück in Freiland und roter Gefahrenzone)