§ 3 Grazer AltstadterhaltungsG (Schutzgebiet; Erhaltungspflicht der Gebäude, die für das Stadtbild von Bedeutung sind)
§ 3 Abs 1 lit a V über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet (absolutes Verbot von Ankündigungen über der Unterkante des Kordongesimses; Beeinträchtigung des Stadtbildes diesfalls nicht mehr gesondert zu prüfen)