§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidungsbefugnis; Befugnis der unabhängigen Verwaltungssenate, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, keine Verletzung des Gewaltentrennungsprinzips)
Art 94 B-VG (Trennung von Justiz und Verwaltung)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidungsbefugnis; Befugnis der unabhängigen Verwaltungssenate, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, keine Verletzung des Gewaltentrennungsprinzips)
Art 94 B-VG (Trennung von Justiz und Verwaltung)