§ 3 Abs 2 Tir BauO 1989 (Feststellung, ob eine Grundfläche oder Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße; Verfahren; Parteistellung; Straßenverwalter, Eigentümer der Grundfläche oder Anlage, dinglich Berechtigter an Grundstück oder Anlage)
§ 3 Abs 9 Tir BauO 1989 (Bauplatz; Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem Errichtung eines Gebäudes zulässig; auch verschiedene Widmungen möglich)