Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit; vermögensrechtlicher Anspruch gegen Bund, Land, Gemeinde; kein Bescheid, keine gerichtliche Entscheidung; Rückzahlungsantrag nach Gerichtsgebührengesetz)
§ 30 GGG (zu viel entrichtete Gebühr; Rückzahlungsantrag; keine Klage nach Art 137 B-VG bei doppelter Abbuchung der Gebühr nach Überweisung einer Klage durch das Einbringungsgericht)