§ 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 (Bauverfahren, Parteistellung der Nachbarn, subjektive Rechte; Rechtsnachfolge einer Partei aufgrund Erbschaft bezüglich der Rechtsposition einer anderen Verfahrenspartei, die Hälfteeigentümer derselben Liegenschaft war; keine Beseitigung allfällig eingetretener Präklusion)