Art 87 Abs 2 B-VG (Gerichtsbarkeit, Unabhängigkeit der Richter mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nicht durch Gesetz in Senaten oder Kommissionen erledigt werden; Geschäftsverteilung)
Art 87 Abs 2 B-VG (Gerichtsbarkeit, Unabhängigkeit der Richter mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nicht durch Gesetz in Senaten oder Kommissionen erledigt werden; Geschäftsverteilung)