Art 139 Abs 1 B-VG (Verordnungsprüfung, Gegenstand; Verordnungscharakter keiner, Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, individuell bezeichneter Adressatenkreis)
VfGH 28.02.1995 V 88, 89/92
Bei der Erledigung v 8. 4. 1976 handelt es sich nicht um eine V, sondern um einen B.