§ 16 Abs 2 BauarbeiterschutzV (Aushubarbeiten, Wände von Baugruben und Gräben, Abböschung oder Pölzung; Auswahl der Schutzmaßnahmen nicht im Belieben des Arbeitgebers)
VwGH 25.11.1994, 93/02/0271
1. Bei dem vorliegenden, zweifellos künettenartigen Graben müsste - aufgrund der bes Gefährlichkeit der senkrecht verlaufenden Wände - eine Pölzung iSd § 16 Abs 2 BauarbeiterschutzV vorgenommen werden; aufgrund der künettenähnl Beschaffenheit des vorliegenden Grabens könnte näml nicht - wie dies der Bf rechtsirrig annimmt - davon gesprochen werden, dass die Auswahl der Schutzmaßnahmen in seinem Belieben stünde.